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§ 15 SächsArchivG
Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Abschnitt – Archive sonstiger öffentlicher Stellen

Titel: Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchivG
Gliederungs-Nr.: 290-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsArchivG – Andere öffentliche Archive

(1) Die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern eigene fachlich geleitete Archive oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anderen öffentlichen Archiven gemeinsame Archive unterhalten, die der Fachaufsicht des Sächsischen Staatsarchivs unterstehen. Sofern sie keine eigenen oder gemeinsamen Archive unterhalten, haben sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigten Unterlagen dem Sächsischen Staatsarchiv nach Maßgabe des § 5 zur Übernahme anzubieten. Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.

(2) § 13 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.