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Anlage 2 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Anhangteil

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 SächsArchG – Berufspraktikum

(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b)

Die Durchführung des Berufspraktikums dient dazu, sowohl die Anforderung an die Eintragung in die Architektenliste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b als auch die Anforderungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen zu können.

  1. I.

    Anerkennung von ausgestellten Bescheinigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten

    1. 1.

      Bescheinigungen über die erfolgreiche Absolvierung des Berufspraktikums, die von der Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden ist, werden von der Architektenkammer Sachsen anerkannt, wenn sie

      1. a)

        für einen Ausbildungsnachweis erfolgen, der innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhoben wurde, und

      2. b)

        den Leitlinie der ausstellenden Architektenkammer und den Kriterien des Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.

    2. 2.

      Bescheinigungen über die erfolgreiche Absolvierung eines Berufspraktikums, die durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, werden von der Architektenkammer Sachsen anerkannt, wenn sie

      1. a)

        für einen Ausbildungsnachweis erfolgen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben wurde,

      2. b)

        von der zuständigen Behörde des Staates ausgestellt wurden, in dem der Ausbildungsnachweis erworben wurde, und

      3. c)

        den Leitlinien der ausstellenden Behörde und den Kriterien des Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.

  2. II.

    Anerkennungskriterien für die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Architektenkammer Sachsen

    1. 1.

      Das Berufspraktikum muss einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren umfassen, Es kann in den zwei Jahren in Vollzeit oder während einer entsprechenden Dauer in Teilzeit absolviert werden.

    2. 2.

      Als anrechenbare Zeiten des Berufspraktikums werden auf schriftlichen Antrag einer Antragstellerin oder eines Antragstellers anerkannt:

      1. a)

        Zeiten der Ausübung von wesentlichen Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten unter Aufsicht einer oder eines entsprechenden Berufsangehörigen (Praktikumsverantwortliche oder Praktikumsverantwortlicher), auch innerhalb einer Berufsgesellschaft, und

      2. b)

        Zeiten der Ausübung von wesentlichen Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten bei selbständiger Tätigkeit unter Aufsicht der Architektenkammer Sachsen.

    3. 3.

      Zeiten des Berufspraktikums nach Nummer 2 können frühestens nach Abschluss der ersten drei Studienjahre durchgeführt werden. Mindestens ein Jahr dieser Zeiten muss auf den während des für die Eintragung in die jeweilige Liste erforderlichen Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen.

    4. 4.

      Praktikumsverantwortlicher können nur Personen sein, die in die Architektenliste der Architektenkammer Sachsen oder einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist.

    5. 5.

      Aufgabe der oder des Praktikumsverantwortlichen ist es,

      1. a)

        der Praktikantin oder dem Praktikanten die Gelegenheit zu verschaffen, unter Aufsicht in den wesentlichen Berufsaufgaben tätig zu sein, und damit entsprechende Berufspraxiserfahrung zu erwerben; zur Erbringung von Leistungsnachweisen sind ihr oder ihm entsprechende Aufgabenstellungen zur selbständigen Bearbeitung zur Verfügung zu stellen,

      2. b)

        der Praktikantin oder dem Praktikanten bei Fragen zur Verfügung zu stehen und sie oder ihn bei der Wahrnehmung der Berufsaufgaben zu unterstützen,

      3. c)

        die Wahrnehmung der Berufsaufgaben zu überwachen und gegebenenfalls korrigierend zur Seite zu stehen und

      4. d)

        die Absolvierung einer anrechenbaren Zeit nach Nummer 2 zu bestätigen; dabei sind die organisatorischen Festlegungen der Architektenkammer Sachsen nach Nummer 10 Buchstabe e zu beachten.

    6. 6.

      Wird das Praktikum unter der Aufsicht der Architektenkammer Sachsen durchgeführt, so ist von dieser eine Praktikumsverantwortliche oder ein Praktikumsverantwortlicher zur Verfügung zu stellen. Ihr oder ihm obliegen die Pflichten nach Nummer 5 Buchstabe b bis d. Die Benennung erfolgt durch den Vorstand der Architektenkammer Sachsen.

    7. 7.

      Das Berufspraktikum, das heißt die anrechenbaren Zeiten in ihrer Summe, ist von der Architektenkammer Sachsen zu bewerten. Um diese Bewertung zu ermöglichen, sind der Architektenkammer Sachsen Leistungsnachweise über die Ausübung in den wesentlichen Berufsaufgaben vorzulegen, die durch Satzung der Architektenkammer Sachsen festgelegt werden (siehe Nummer 10 Buchstabe d). Das Berufspraktikum ist erfolgreich absolviert, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf der Grundlage der nach Satz 2 vorgelegten Leistungsnachweise dokumentiert, dass sie oder er erfolgreich in den wesentlichen Berufsaufgaben tätig war.

    8. 8.

      Zeiten von Berufspraktika, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert werden, werden von der Architektenkammer Sachsen anerkannt, wenn sie den von ihr veröffentlichten Leitlinien nach Nummer 10 Buchstabe a entsprechen.

    9. 9.

      Zeiten von Berufspraktika, die in einem Drittstaat absolviert werden, werden von der Architektenkammer Sachsen berücksichtigt, wenn sie den von ihr nach Nummer 10 Buchstabe b festgelegten Kriterien entsprechen.

    10. 10.

      Weitere Details zur Durchführung des Berufspraktikums werden durch Satzung der Architektenkammer Sachsen festgelegt, insbesondere:

      1. a)

        Leitlinien für die Anerkennung von Berufspraktika in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat,

      2. b)

        Begrenzung der Zeiträume, die bei Praktikumsverantwortlichen in Drittstaaten durchgeführt werden sowie Kriterien für die Berücksichtigung dieser Zeiten,

      3. c)

        weitere Aufgaben der oder des Praktikumsverantwortlichen,

      4. d)

        Festlegung der wesentlichen Berufsaufgaben, in denen die Praktikantin oder der Praktikant während des Berufspraktikums tätig gewesen sein muss, Art und Umfang der in diesen Berufsaufgaben zu erbringenden Leistungsnachweise und Bewertungskriterien sowie

      5. e)

        Organisatorische Anforderungen, insbesondere die Festlegung von Urlaubszeiten und den Umgang mit Fehlzeiten.

    11. 11.

      Die erfolgreiche Absolvierung des Berufspraktikums ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der Architektenkammer Sachsen durch Aushändigung eines entsprechenden Zeugnisses zu bescheinigen.