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§ 37 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 37 SächsArchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 Absatz 1 bis 3 Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen führt,

  2. 2.

    als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Gesellschaft das unbefugte Führen einer Berufsbezeichnung oder einer Wortverbindung oder ähnlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 bis 3 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft zulässt,

  3. 3.

    bestehenden Anzeigeverpflichtungen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt,

  4. 4.

    ihm obliegenden Mitteilungspflichten nach § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 6 Satz 4, § 11 Absatz 6 Satz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 6 nicht nachkommt oder

  5. 5.

    Bauvorlagen einreicht oder Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise für Bauvorhaben unterzeichnet, ohne die entsprechende Berechtigung zu besitzen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Architektenkammer Sachsen ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.