Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36b SächsArchG - Gemeinsamer Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Amtliche Abkürzung
SächsArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-3/3

(1) Ausbildungsnachweise, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, sind den Ausbildungsnachweisen, die nach diesem Gesetz erforderlich sind, gleichwertig, sofern der gemeinsame Rahmen durch Rechtsvorschrift angeordnet wurde.

(2) Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat auf der Grundlage einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Berufsausübung im Freistaat Sachsen wie die Inhaberin oder den Inhaber einer nach diesem Gesetz erforderlichen Berufsqualifikation, sofern für diesen Beruf eine gemeinsame Ausbildungsprüfung durch Rechtsvorschrift angeordnet wurde.