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§ 33a SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Besondere Regelungen für ausländische Abschlüsse

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 33a SächsArchG – Voraussetzungen für das Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1

(1) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für die jeweilige Fachrichtung, wenn sie oder er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt, der den in der Anlage 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit findet § 9 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend Anwendung; der Ausgleich eines erforderlichen Abschlusses ausschließlich durch Berufserfahrung ist nicht möglich.

(2) Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt für die Fachrichtung Architektur auch eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation, wenn sie oder er nachweist, dass er die Anforderungen nach

  1. 1.

    den Artikeln 21 und 46 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.7.1,

  2. 2.

    Artikel 23 Absatz 3, 4 oder Absatz 5,

  3. 3.

    Artikel 49 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang VI,

  4. 4.

    Artikel 49 Absatz 1a in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.7.1,

  5. 5.

    Artikel 49 Absatz 2 oder

  6. 6.

    Artikel 47

der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

(3) Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 gelten auch für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller für die Fachrichtung Architektur als gleichwertig erfüllt, wenn sie oder er gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2005/36/EG zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(4) Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt auch eine Antragstellerin oder ein Antragsteller für die jeweilige Fachrichtung, wenn

  1. 1.

    sie oder er in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis und weitere Berufsqualifikationen besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten und zwischen dem nachgewiesenen Ausbildungsnachweis einschließlich der weiteren Berufsqualifikationen und den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 keine wesentlichen Unterschiede in der Weise bestehen, dass

    1. a)

      sich die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gefordert werden, und

    2. b)

      der Beruf der Architektin, des Architekten, der Innenarchitektin, des Innenarchitekten, der Landschaftsarchitektin, des Landschaftsarchitekten, der Stadtplanerin oder des Stadtplaners nicht eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die nicht Gegenstand der Erlaubnis nach dem Satzteil vor Buchstabe a sind, und sich die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gefordert werden,

  2. 2.

    der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und

  3. 3.

    die berufspraktische Tätigkeit den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genügt.

Satz 1 gilt auch für eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der nachweist, dass sie oder er

  1. 1.

    diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat,

  2. 2.

    im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die einjährige Berufsausbildung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung belegt, und

  3. 3.

    keine wesentlichen Unterschiede gemäß Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie in Bezug auf die Anforderungen zu Satz 1 Nummer 3 bestehen.

Ausbildungsgänge und -nachweise nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach den Sätzen 1 und 2 gleichgestellt. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 2 gelten unbeschadet von Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG.

(5) Personen, die einen akademischen Titel besitzen, sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftsstaates zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.

(6) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nach den Absätzen 1 bis 4, die oder der bisher weder eine Wohnung noch eine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat und den Beruf auch dort nicht überwiegend ausgeübt hat, wird abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ebenfalls in die Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 eingetragen, wenn sie oder er glaubhaft darlegen kann, die Anforderung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zeitnah erfüllen zu können. Weist die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung nicht nach, dass sie oder er die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, wird die Eintragung gelöscht.