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§ 31 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Ahndung von Berufsvergehen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 31 SächsArchG – Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung

(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Verwarnungsgeld bis 25 000 Euro,

  3. 3.

    Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Architektenkammer Sachsen,

  4. 4.

    Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer Sachsen bis zur Dauer von vier Jahren,

  5. 5.

    Löschung aus der entsprechenden Liste oder dem Verzeichnis und

  6. 6.

    Entziehung der Ehrenmitgliedschaft nach § 13 Absatz 3.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden. Den Bescheid mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber der oder dem Betroffenen erlässt bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 5 der Eintragungsausschuss.

(3) Auf eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 darf nur erkannt werden, wenn die Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 gröblich oder wiederholt verletzt wurden. Wird auf Löschung oder Ausschluss erkannt, bestimmt der Ehrenausschuss zugleich eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre.

(4) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 verjährt in vier Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung entsprechend. Verstößt ein Verhalten auch gegen den Tatbestand einer Strafvorschrift, verjährt die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten zugleich mit der Strafverfolgung.

(5) Eintragungen über Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden nach Ablauf von acht Jahren aus den bei der Architektenkammer Sachsen über die Betroffene oder den Betroffenen geführten Akten gelöscht und dürfen bei weiteren Maßnahmen nach Absatz 1 nicht berücksichtigt werden, wenn die oder der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung oder Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage, an dem die Maßnahme nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen die Betroffene oder den Betroffenen wegen desselben Sachverhaltes ein Strafverfahren oder ein Ehrenverfahren schwebt, eine andere Maßnahme nach Absatz 1 berücksichtigt werden darf oder ein Verwarnungsgeld noch nicht vollstreckt worden ist.

(6) Der Verweis gilt mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung als erteilt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 wirksam. § 19 Absatz 7 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(7) Verwarnungsgelder fließen der Architektenkammer Sachsen zu.

(8) Das Ehrenverfahren wird eingestellt, wenn

  1. 1.

    eine Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 nicht erwiesen ist,

  2. 2.

    eine Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 zwar erwiesen ist, eine Maßnahme im Ehrenverfahren aber nicht angezeigt erscheint oder

  3. 3.

    die oder der Betroffene gestorben ist.

Die Einstellung in den Fällen der Nummern 1 und 2 ist zu begründen und zuzustellen.