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§ 3 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Führen der geschützten Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsArchG – Berufspflichten

(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    sich in den Berufsaufgaben fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Architektenkammer Sachsen zu hinterlegen,

  2. 2.

    sich im Falle selbständiger Tätigkeit ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren,

  3. 3.

    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, sofern die Verfahrensbedingungen allgemein anerkannten Regeln entsprechen,

  4. 4.

    die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie sonstige einschlägige honorarrechtliche Bestimmungen zu beachten,

  5. 5.

    nur solche Bauvorlagen einschließlich bautechnischer Nachweise mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen erstellt wurden; § 54 Absatz 2 und § 68 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt, sowie

  6. 6.

    ihre Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit zu wahren, wenn sie den Zusatz nach § 1 Absatz 2 führen.

(2) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen, werden in der Fortbildungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 8) geregelt.

(3) Als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist in der Regel anzusehen, wenn die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall für Personenschäden 1 500 000 Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden 250 000 Euro beträgt. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen. Soweit eine ständige Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist, kann eine entsprechende Objektversicherung abgeschlossen werden; Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Architektenkammer Sachsen.