Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 20 SächsArchG – Schlichtungsausschuss

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Architektenkammer Sachsen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, wird bei der Architektenkammer Sachsen ein Schlichtungsausschuss gebildet.

(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, von denen zwei Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sein müssen. Die Entscheidung über die Besetzung trifft die oder der Vorsitzende. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 7).

(3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen weder dem Eintragungsausschuss, noch dem Ehrenausschuss oder dem Vorstand angehören.

(4) Der Schlichtungsausschuss hat auf Antrag einer oder eines Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist eine Dritte oder ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit deren oder dessen Einverständnis tätig werden.

(5) § 19 Absatz 6 gilt entsprechend.