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§ 18 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 18 SächsArchG – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1).

(2) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer Sachsen. Er hat hierzu eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer zu bestellen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Architektenkammer Sachsen gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er beruft die Vertreterversammlung und die Vorstandssitzung ein und führt dort jeweils den Vorsitz. Für Geschäfte der laufenden Versammlung ist neben der Präsidentin oder dem Präsidenten auch die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.

(5) Erklärungen, durch welche die Architektenkammer Sachsen vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten, sofern nicht die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nach Absatz 4 Satz 3 auch allein vertretungsberechtigt ist, zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.