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§ 4 SächsAGVermG
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGVermG
Gliederungs-Nr.: 33-6
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsAGVermG – Aufsicht

(1) Die Landesdirektion Sachsen übt die Fachaufsicht über die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen aus. Dieser steht ein Beanstandungsrecht, ein Anordnungsrecht und ein Recht zur Ersatzvornahme zu; die §§ 114 bis 116 SächsGemO gelten entsprechend.

(2) Wird gegen einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt in Fällen nach § 1 Abs. 1 Klage erhoben, kann diese Gebietskörperschaft sich vor den Verwaltungsgerichten durch die Landesdirektion Sachsen vertreten lassen.