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§ 1 SächsAGVermG
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGVermG
Gliederungs-Nr.: 33-6
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsAGVermG – Zuständigkeit

(1) Der Vollzug

  1. 1.

    des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1252), in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), in der jeweils geltenden Fassung sowie

  4. 4.

    weiterer Rechtsvorschriften

obliegt, soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Aufgaben zuweisen, bis zum 31. Dezember 2000 den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Ab 1. August 2008 obliegt der Vollzug der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben

  1. 1.

    der Kreisfreien Stadt Chemnitz für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz und für das Gebiet des Erzgebirgskreises, des Vogtlandkreises, des Landkreises Zwickau sowie des Landkreises Mittelsachsen mit Ausnahme der Gemeinden Bockelwitz, Döbeln, Ebersbach, Großweitzschen, Hartha, Leisnig, Mochau, Niederstriegis, Ostrau, Roßwein, Waldheim, Zschaitz-Ottewig, Ziegra-Knobelsdorf,

  2. 2.

    der Kreisfreien Stadt Dresden für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden und für das Gebiet des Landkreises Görlitz, des Landkreises Bautzen, des Landkreises Meißen sowie des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und

  3. 3.

    der Kreisfreien Stadt Leipzig für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig und für das Gebiet des Landkreises Leipzig, des Landkreises Nordsachsen sowie der Gemeinden Bockelwitz, Döbeln, Ebersbach, Großweitzschen, Hartha, Leisnig, Mochau, Niederstriegis, Ostrau, Roßwein, Waldheim, Zschaitz-Ottewig und Ziegra-Knobelsdorf

als Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(3) (weggefallen)

(4) Mit dem Übergang der Zuständigkeit werden die bei den bisher zuständigen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen noch anhängigen Verfahren von den Ämtern in den in Absatz 2 bezeichneten Kreisfreien Städten übernommen.