Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 1 – Zuständigkeit

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsAGSGB – Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte oder von diesen gebildete Zweckverbände.

(2) Nach § 6a Abs. 1, 2 und 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene kommunale Träger führen die zusätzliche Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung durch. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Träger nach Satz 1 können juristischen Personen des Privatrechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder auf Antrag durch Verwaltungsakt die Befugnis verleihen, als besondere Einrichtung im Sinne von § 6a Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter der Fachaufsicht der beleihenden Träger deren Aufgaben in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und die Beliehenen müssen die Gewähr für eine sachgerechte und kontinuierliche Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten. Die Verleihung der Befugnis bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Das Weisungsrecht des beleihenden Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist unbeschränkt.

Zu § 9: Eingefügt durch G vom 14. 7. 2005 (SächsGVBl. S. 167), geändert durch G vom 2. 4. 2014 (SächsGVBl. S. 230), 18. 1. 2018 (SächsGVBl. S. 18) und 13. 12. 2023 (SächsGVBl. S. 884).