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§ 8 SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsAGSGB – Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI

(1) Die Mitteilung nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch muss nachvollziehbar sein, insbesondere die Art der Investitionsmaßnahme und die Investitionsaufwendungen nach Art, Höhe und Laufzeit detailliert darstellen.

(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, zu bestimmen.

Zu § 8: Eingefügt durch G vom 14. 7. 2005 (SächsGVBl. S. 167), geändert durch G vom 2. 4. 2014 (SächsGVBl. S. 230) und 13. 12. 2023 (SächsGVBl. S. 884).