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§ 25 SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Vorschriften für den Bereich der Sozialen Entschädigung

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 25 SächsAGSGB – Oberste Landesbehörde

Oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf andere Träger zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient.