§ 20 SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 3 – Zusammenarbeit
§ 20 SächsAGSGB – Zusammenarbeit mit der freien Wohlfahrtspflege
Die Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen und Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege soll durch Arbeitsgemeinschaften auf der Ebene der örtlichen Träger der Sozialhilfe und auf Landesebene gefördert werden. Weitere Stellen sollen hinzugezogen werden, soweit diese an der jeweils in der Arbeitsgemeinschaft beratenen Aufgabe mitarbeiten.
Zu § 20: Eingefügt durch G vom 14. 7. 2005 (SächsGVBl. S. 167).