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§ 20 SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 3 – Zusammenarbeit

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 20 SächsAGSGB – Zusammenarbeit mit der freien Wohlfahrtspflege

Die Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen und Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege soll durch Arbeitsgemeinschaften auf der Ebene der örtlichen Träger der Sozialhilfe und auf Landesebene gefördert werden. Weitere Stellen sollen hinzugezogen werden, soweit diese an der jeweils in der Arbeitsgemeinschaft beratenen Aufgabe mitarbeiten.

Zu § 20: Eingefügt durch G vom 14. 7. 2005 (SächsGVBl. S. 167).