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§ 14a SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 1 – Zuständigkeit

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 14a SächsAGSGB – Durchführung des Vierten Kapitels Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch

(1) Soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, wird das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die örtlichen und der überörtliche Träger nehmen die ihnen in diesem Rahmen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. § 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Fachaufsichtsbehörde über die örtlichen und den überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Es kann Aufgaben auf die Landesdirektion Sachsen übertragen. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Landesdirektion Sachsen können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie können hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.

(4) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Landesdirektion Sachsen können den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf

  1. 1.

    die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich richtig sind und den Anforderungen des § 46a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen,

  2. 2.

    die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der Nachweise der Ausgaben und Einnahmen im Sinne von § 46a Abs. 3 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Die Landesdirektion Sachsen unterstützt die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Zu § 14a: Eingefügt durch G vom 2. 4. 2014 (SächsGVBl. S. 230), geändert durch G vom 28. 6. 2018 (SächsGVBl. S. 472) und 13. 12. 2023 (SächsGVBl. S. 884).