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§ 13 SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 1 – Zuständigkeit

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsAGSGB – Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für

  1. 1.

    alle teilstationären und stationären Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Leistungen

    1. a)
    2. b)

      nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die die Regelaltersgrenze gemäß § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben,

  2. 2.

Zu Grunde zu legen ist das Lebensalter der Leistungsberechtigten zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats.

(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen mit

  1. 1.

    den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

  2. 2.

    den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen sowie Diensten des ambulant betreuten Wohnens nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Soweit mit einer Vereinbarung nach Satz 1 die Höhe einer Leistung in sachlicher Zuständigkeit eines örtlichen Trägers nach § 97 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Absatz 2 bestimmt wird, kann der örtliche Träger diese Aufgabe übernehmen. Auf Antrag des örtlichen Trägers hat der überörtliche Träger die Durchführung dieser Aufgaben dem örtlichen Träger durch Satzung zu übertragen und dabei den Umfang der Aufgabenübertragung näher zu bestimmen. Der danach zuständige örtliche Träger entscheidet in eigenem Namen. Die örtlichen Träger informieren den überörtlichen Träger zeitnah über alle Vereinbarungen, die sie in übertragener Zuständigkeit abgeschlossen haben.

(4) Der überörtliche Träger berät und unterstützt die örtlichen Träger bei der Sozialplanung.

(5) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Zu § 13: Eingefügt durch G vom 14. 7. 2005 (SächsGVBl. S. 167), geändert durch G vom 15. 12. 2006 (SächsGVBl. S. 515), 2. 4. 2014 (SächsGVBl. S. 230) und 28. 6. 2018 (SächsGVBl. S. 472).