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§ 1 SächsAGPassPAuswG
Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGPassPAuswG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGPassPAuswG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGPassPAuswG
Gliederungs-Nr.: 26-13
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsAGPassPAuswG – Sachliche Zuständigkeit der Pass- und Personalausweisbehörden

(1) Sachlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörden sind die Gemeinden.

(2) Die Aufgaben der Pass- und Personalausweisbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 der Sächsischen Gemeindeordnung.