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§ 3 SächsAG G 10
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz - SächsAG G 10)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz - SächsAG G 10)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAG G 10
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsAG G 10

(1) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss oder die erste Staatsprüfung im Sinne der §§ 5 bis 6 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 8 Buchstabe y Doppelbuchstabe gg des Einigungsvertrages gleichgestellten Abschluss abgelegt hat, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode bestellt. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter bleiben so lange im Amt bis eine neue Kommission bestellt ist. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Kommission trifft ihre Entscheidungen mehrheitlich.

(3) Die Beratungen der Kommission sind geheim. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.

(4) Der Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.