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§ 45b SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 45b SächsAbgG – Übergangsregelung zum Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

(1) Für Mitglieder, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 14. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 702) am 1. Juni 2021 dem Landtag angehört haben, ist § 14b Absatz 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die Berechnung der Altersentschädigung nach § 14b Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 gilt für Mitglieder des Landtages ab Beginn der 7. Wahlperiode, wobei die Bemessung anteilig ab der 7. Wahlperiode erfolgt.