Gesetze

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§ 27 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 27 SächsAbgG – Aufrundung

Die Leistungen des Zweiten und Dritten Abschnitts werden auf volle Euro aufgerundet. Dies gilt nicht für den Vorsorgebeitrag nach § 14a Abs. 1.