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§ 15 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsAbgG – Berücksichtigung von sonstigen Zeiten

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der ehemaligen Volkskammer in der Zeit zwischen 18. März und 2. Oktober 1990 und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes sowie nach der Mitgliedschaft im Landtag abgeleistete Zeiten als direkt gewählte hauptamtliche Bürgermeisterin beziehungsweise hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrätin beziehungsweise Landrat einer kommunalen Gebietskörperschaft im Freistaat Sachsen gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 14b Absatz 1.

(2) Werden durch die Anrechnung von Zeiten im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt. Die Höhe der Altersentschädigung bemisst sich für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag nach § 14b Absatz 2.