§ 6 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz
Saatgutverkehrsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Saatgutordnung → Unterabschnitt 2 – Anerkanntes Saatgut
§ 6 SaatG – Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit
Die Anerkennungsstelle kann bereits vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken an bestimmte Händler genehmigen, wenn der Antragsteller die Keimfähigkeit durch das Ergebnis einer vorläufigen Analyse nachgewiesen hat.