§ 37 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz
Saatgutverkehrsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Sortenordnung → Unterabschnitt 2 – Bundessortenamt
§ 37 SaatG – Aufgaben
Das Bundessortenamt ist zuständig für die Sortenzulassung und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sortenliste und überwacht die Erhaltung der zugelassenen Sorten.