§ 5 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
§ 5 SaarlGebG – Ermächtigung zum Erlass von Gebührenverzeichnissen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Allgemeine Gebührenverzeichnis durch Rechtsverordnung zu erlassen. In dieses Gebührenverzeichnis sollen grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände aufgenommen werden.
(2) Die Besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen, Änderungen und Ergänzungen erlässt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.