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§ 16 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarlGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SaarlGebG – Sicherung des Gebühreneinganges

(1) Die Vornahme der Amtshandlung kann von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teiles davon oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(2) Ist eine Vorauszahlung zu leisten, so ist dem Gebührenschuldner auf Verlangen ein vorläufiger Gebührenbescheid mit den Aufgaben wie im Gebührenbescheid nach § 13 Abs. 4 zu übersenden. An die Stelle der Gebühr tritt die Vorauszahlung.