§ 414b RVO
Reichsversicherungsordnung
Reichsversicherungsordnung
Bundesrecht
ZWEITES BUCH – Krankenversicherung → SIEBENTER ABSCHNITT – Kassenverbände, Sektionen
§ 414b RVO – Dienstordnung/Stellenplan
1Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. 2Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Neugefasst durch G vom 17. 8. 1955 (BGBl I S. 524). Absätze 1 bis 2a gestrichen durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477); bisheriger Absatz 3 (Satz 2 geändert und Satz 3 gestrichen) wurde Wortlaut des § 414b.