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§ 356 RVO
Reichsversicherungsordnung
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Verfassung → IV. – Angestellte und Beamte

Titel: Reichsversicherungsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RVO
Gliederungs-Nr.: 820-1
Normtyp: Gesetz

§ 356 RVO – Verstoß gegen Aufstellung/angeordnete Änderung/Ergänzung der Dienstordnung

1Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. 2Das Gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).