§ 355 RVO - Anhörung vor Aufstellung der Dienstordnung. Zustimmung zur/Genehmigung der Dienstordnung
Bibliographie
- Titel
- Reichsversicherungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- RVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 820-1
(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.
(2) 1Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Missverhältnis zu ihren Aufgaben steht.
(3) Das Gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.