Gesetze

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§ 59b RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RVG
Gliederungs-Nr.: 368-3
Normtyp: Gesetz

§ 59b RVG – Bekanntmachung von Neufassungen

1Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

  1. 1.

    den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

  2. 2.

    die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

  3. 3.

    das Inkrafttreten der Änderungen.