§ 8 RsprEinhG - Geschäftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
- Redaktionelle Abkürzung
- RsprEinhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
1Für den Gemeinsamen Senat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.