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§ 16 RsprEinhG - Wirkung der Entscheidung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Redaktionelle Abkürzung
RsprEinhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
304-1

Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist in der vorliegenden Sache für das erkennende Gericht bindend.