§ 15 RsprEinhG
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
§ 15 RsprEinhG – Gegenstand der Entscheidung
(1) 1Der Gemeinsame Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 3Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist vor der Entscheidung den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
Zu § 15: Geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418).