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§ 14 RsprEinhG
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RsprEinhG
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 RsprEinhG – Aufgabe der früheren Rechtsprechung

1Schließt sich der Senat des obersten Gerichtshofs, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, innerhalb eines Monats durch Beschluss der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats an, so ist das Verfahren einzustellen. 2Die Frist beginnt mit dem Eingang des Vorlegungsbeschlusses bei dem obersten Gerichtshof, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll. 3Sie kann von dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Senats verlängert werden.