§ 1 RsprEinhG - Bildung des Gemeinsamen Senats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
- Redaktionelle Abkürzung
- RsprEinhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
(1) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Artikel 95 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes wird ein Gemeinsamer Senat dieser obersten Gerichtshöfe gebildet.
(2) Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe.