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§ 21 RSAV
Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

Titel: Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RSAV
Gliederungs-Nr.: 860-5-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 RSAV – Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft nach § 273 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Datenmeldungen nach § 7 Absatz 4 Satz 2 eines Berichtsjahres.

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt den Korrekturbetrag nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, indem es

  1. 1.

    innerhalb von drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens zur Ermittlung des Korrekturbetrags feststellt, welche Daten rechtswidrig übermittelt wurden,

  2. 2.

    nach Ablauf dieser Frist durch Vergleich der letzten Datenmeldung der Krankenkasse, für die bislang kein Korrekturbetrag auf Grundlage dieser Vorschrift oder des § 39a in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung ermittelt wurde, mit der rechtswidrigen Datenmeldung den Umfang der rechtswidrig übermittelten Daten schätzt,

  3. 3.

    auf Grundlage der Feststellung nach Nummer 1 oder der Schätzung nach Nummer 2 den Betrag ermittelt, um den die rechtswidrige Datenmeldung die Zuweisungen nach § 266 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhöht hat.

2Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die Schätzung nach Satz 1 Nummer 2 auf einzelne Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 beschränken. 3Für die Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kann die betroffene Krankenkasse Auskünfte und Nachweise vorlegen oder das Bundesamt für Soziale Sicherung diese verlangen. 4Bei der Schätzung nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt das Bundesamt für Soziale Sicherung die durchschnittliche Entwicklung der prüfgegenständlichen Daten bei allen am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen. 5Zum Ergebnis nach Satz 1 wird ein Strafzuschlag in Höhe von 25 Prozent addiert. 6Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht den Korrekturbetrag durch Bescheid geltend.

(3) 1Die Einnahmen nach dieser Vorschrift fließen in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Absatz 2 zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 hinzugerechnet. 2Das Nähere zum Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.