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§ 9 RPflG - Weisungsfreiheit des Rechtspflegers

Bibliographie

Titel
Rechtspflegergesetz (RPflG)
Amtliche Abkürzung
RPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
302-2

Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.