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§ 17 RPflG
Rechtspflegergesetz (RPflG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren

Titel: Rechtspflegergesetz (RPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RPflG
Gliederungs-Nr.: 302-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 RPflG – Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren

In Handelsregistersachen sowie in unternehmensrechtlichen Verfahren nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richter vorbehalten

  1. 1.

    bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit folgende Verfügungen beim Gericht des Sitzes und, wenn es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handelt, beim Gericht der Zweigniederlassung:

    1. a)

      auf erste Eintragung,

    2. b)

      auf Eintragung von Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen,

    3. c)

      auf Eintragung der Eingliederung oder der Umwandlung,

    4. d)

      auf Eintragung des Bestehens, der Änderung oder der Beendigung eines Unternehmensvertrages,

    5. e)
    6. f)
  2. 2.

Zu § 17: Geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831), 1. 4. 2015 (BGBl I S. 434) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).