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§ 24 ROG
Raumordnungsgesetz (ROG) 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften

Titel: Raumordnungsgesetz (ROG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ROG
Gliederungs-Nr.: 2301-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 ROG – Zusammenarbeit von Bund und Ländern

(1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Raumordnung sollen vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und den für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden in der Raumentwicklungsministerkonferenz gemeinsam beraten werden.

(2) Bund und Länder können im Rahmen der Raumentwicklungsministerkonferenz Leitbilder für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes oder von über die Länder hinausgreifenden Zusammenhängen entwickeln.

(3) Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den Ländern an einer Politik des räumlichen Zusammenhalts in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum. Bund und Länder wirken bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Bereich der Raumordnung eng zusammen.

(4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben der Raumordnung notwendig sind.