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§ 19 ROG
Raumordnungsgesetz (ROG) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Raumordnung im Bund

Titel: Raumordnungsgesetz (ROG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ROG
Gliederungs-Nr.: 2301-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 ROG – Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes

Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass über den Antrag auf Zielabweichung bei Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und bei Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 2 das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung entscheidet. Wird über den Antrag auf Zielabweichung im Zulassungsverfahren über eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme oder in einem anderen Verfahren entschieden, ist das Benehmen mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erforderlich.