§ 12 RiWahlG
Richterwahlgesetz
Richterwahlgesetz
Bundesrecht
§ 12 RiWahlG
(1) Der Richterwahlausschuss entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der Mitglieder kraft Amtes als auch der Mitglieder kraft Wahl anwesend ist.