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§ 12 RiWahlG
Richterwahlgesetz
Bundesrecht
Titel: Richterwahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RiWahlG
Gliederungs-Nr.: 301-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 RiWahlG

(1) Der Richterwahlausschuss entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der Mitglieder kraft Amtes als auch der Mitglieder kraft Wahl anwesend ist.