Abschnitt 5b RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bundesrecht
1. Abschnitt – Vorverfahren → 1. – Allgemeines
Abschnitt 5b RiStBV – Vorläufige Aufzeichnung von Protokollen
Bei der vorläufigen Aufzeichnung von Protokollen (§ 168a Absatz 2 StPO) soll vom Einsatz technischer Hilfsmittel (insbesondere von Tonaufnahmegeräten) möglichst weitgehend Gebrauch gemacht werden. Die Entscheidung hierüber trifft jedoch allein der Richter, in den Fällen des § 168b StPO der Staatsanwalt.