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Abschnitt 59 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bundesrecht

1. Abschnitt – Vorverfahren → 7. – Untersuchungshaft, einstweilige Unterbringung und sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung

Titel: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RiStBV
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Richtlinie

Abschnitt 59 RiStBV – Einstweilige Unterbringung

Auf die einstweilige Unterbringung sind die Nummern 46 bis 55 sinngemäß anzuwenden.