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Abschnitt 299 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Bundesrecht

Richtlinien für das Bußgeldverfahren → 12. Abschnitt – Behandlung der von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten Personen

Titel: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RiStBV
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Richtlinie

Abschnitt 299 RiStBV

Die Nummern 193 bis 199 gelten für das Bußgeldverfahren entsprechend.