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Abschnitt 285 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Bundesrecht

Richtlinien für das Bußgeldverfahren → 5. Abschnitt – Verfahren nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Titel: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RiStBV
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Richtlinie

Abschnitt 285 RiStBV – Hauptverhandlung

(1) Für die Hauptverhandlung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Nummern 116 bis 145 sinngemäß anzuwenden. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Anwendung einzelner Vorschriften im Hinblick auf die unterschiedliche Bewertung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten angemessen ist.

(2) Es wird sich empfehlen, die Termine zur Hauptverhandlung in ihrer Aufeinanderfolge von denen in Strafsachen getrennt festzusetzen. Auch in der Bezeichnung der Sachen auf Formularen und Terminszetteln sollten Bußgeld- und Strafverfahren möglichst getrennt behandelt werden.