Abschnitt 257 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bundesrecht
B. – Einzelne Strafvorschriften → 2. – Straftaten nach dem Arzneimittel-, dem Betäubungsmittel-, dem Neue-psychoaktive-Stoffe- und dem Anti-Doping-Gesetz
Abschnitt 257 RiStBV
(1) Bei Straftaten nach dem Arzneimittel- dem Betäubungsmittel-, dem Neue-psychoaktive-Stoffe- und dem Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) gilt Nummer 256 Absatz 2 entsprechend.
(2) Der Staatsanwalt arbeitet auch mit den Stellen zusammen, die sich um die Betreuung von Suchtkranken bemühen, namentlich mit den Gesundheitsämtern, Jugendämtern und Verbänden der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege.