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Abschnitt 250a RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Bundesrecht

1. Abschnitt – Strafvorschriften des StGB → 14. – Pressestrafsachen

Titel: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RiStBV
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Richtlinie

Abschnitt 250a RiStBV – Anordnung einer Beschlagnahme

Zuständig für die Anordnung der Beschlagnahme einer periodisch erscheinenden Verkörperung eines Inhalts oder einer zu deren Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne des § 74d StGB ist allein das Gericht. Die Beschlagnahme einer Verkörperung eines anderen Inhalts, anderer Verkörperungen eines Inhalts oder einer zu deren Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtung darf bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft anordnen, die sodann binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung einholt (§ 111q Absatz 4 Satz 1 bis 3 StPO).