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Abschnitt 247 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bundesrecht

1. Abschnitt – Strafvorschriften des StGB → 12. – Bahnverkehr, Schifffahrt und Luftfahrt

Titel: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RiStBV
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Richtlinie

Abschnitt 247 RiStBV – Schifffahrts- und Luftverkehrssachen

(1) In Strafverfahren wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs (§ 315a Absatz 1 Nummer 2 StGB) und bei der Untersuchung von Schiffsunfällen können namentlich folgende Vorschriften zur Sicherung des Schiffsverkehrs von Bedeutung sein:

  1. a)

    im Bereich des Seeschiffsverkehrs

    das Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) 19 und die hierauf beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere

    die Verordnung zu den Internationalen Regelungen von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See 20,

    die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) 21,

    die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt 22,

    die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) 23,

    die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GGV See) 24,

    die Internationalen Übereinkommen zum Schutze des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74) 25  und zum Schutze der Umwelt (MARPOL) 26,

  2. b)

    im Bereich des Binnenschiffsverkehrs

    das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) 27 und die hierauf beruhenden folgenden Verordnungen:

    die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO) 28,

    die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung 29,

    die Moselschifffahrtspolizeiverordnung 30,

    die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 31 nebst ihren Einführungsverordnungen,

    die Donauschifffahrtspolizeiverordnung 32 nebst ihrer Anlage A,

    die Binnenschifferpatentverordnung 33,

    die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) 34.

(2) In solchen Verfahren empfiehlt es sich in der Regel, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zu hören. Bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften sind im Bereich des Seeschiffsverkehrs die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) und gegebenenfalls das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg und im Bereich des Binnenschiffsverkehrs die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu beteiligen.

(3) Verstöße gegen die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Seeverkehrsvorschriften sind überwiegend auch Seeunfälle im Sinne des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (SUG) 35, die von den Seeämtern Rostock, Kiel, Hamburg, Bremerhaven und Emden förmlich untersucht werden. Die Seeämter sind zu beteiligen.

(4) In Strafverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen luftrechtliche Vorschriften, die der Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr dienen (§§ 59, 60, 62 Luftverkehrsgesetz36, und bei der Untersuchung von Luftfahrzeugunfällen sind die obersten Verkehrsbehörden der Länder, die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU, Hermann-Blenk-Straße 16, 38108 Braunschweig, Telefon 0531/35480) oder das für Verkehr zuständige Bundesministerium zu beteiligen.

19

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.

20

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.

21

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.

22

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.

23

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.

24

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.

25

Vgl. Fundstellennachweis B zum Bundesgesetzblatt Teil II.

26

Vgl. Fundstellennachweis B zum Bundesgesetzblatt Teil II.

27

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.

28

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.

29

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.

30

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.

31

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.

32

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.

33

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.

34

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.

35

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.

36

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.