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Abschnitt 243 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bundesrecht

1. Abschnitt – Strafvorschriften des StGB → 11. – Straßenverkehr

Titel: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RiStBV
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Richtlinie

Abschnitt 243 RiStBV – Verkehrsstraftaten, Körperverletzungen im Straßenverkehr

(1) In Verkehrsstrafsachen wird der Staatsanwalt, wenn nötig (vgl. Nummer 3), die Ermittlungen selbst führen, den Tatort besichtigen, die Spuren sichern lassen und frühzeitig - in der Regel schon bei der Tatortbesichtigung - einen geeigneten Sachverständigen zuziehen, falls dies zur Begutachtung technischer Fragen notwendig ist. Neben einer Auskunft aus dem Zentralregister soll auch eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister eingeholt werden.

(2) Besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte unter Alkoholeinwirkung gehandelt hat, ist für eine unverzügliche Blutentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts zu sorgen.

(3) Ein Grundsatz, dass bei einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Absatz 1 Satz 1 StGB) stets oder in der Regel zu bejahen ist, besteht nicht. Bei der im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung sind das Maß der Pflichtwidrigkeit, insbesondere der vorangegangene Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel, die Tatfolgen für den Verletzten und den Beschuldigten, einschlägige Vorbelastungen des Beschuldigten sowie ein Mitverschulden des Verletzten von besonderem Gewicht.