Abschnitt 240 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bundesrecht
1. Abschnitt – Strafvorschriften des StGB → 9. – Glücksspiel und Ausspielung
Abschnitt 240 RiStBV – Glücksspiel
Gutachten darüber, ob es sich bei der Benutzung von mechanisch betriebenen Spielgeräten um ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel handelt, erstattet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Abbestraße 2 - 12, 10587 Berlin. Gutachten über den Spielcharakter nichtmechanischer Spiele (Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele) werden vom Bundeskriminalamt erstellt.